Energieeffizienz-(Re)Qualifizierung

Voraussetzungen an die Qualifizierung und Requalifizierung (die wichtigsten Eckpunkte)

Erforderliche Punkte
§4. (1) Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten.
(2) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 6 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 6 Punkte für Referenzprojekte.
(3) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen 12 Punkte für die Eintragung in die elektronische Liste, davon zumindest 4 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 4 Punkte für Referenzprojekte.
(4) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 10 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 3 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 5 Punkte für Referenzprojekte.
(5) Energieberaterinnen und Energieberater benötigen für den Verbleib in der elektronischen Liste 6 neue Punkte seit der letzten Mitteilung gemäß § 66 Abs. 1 bzw. 3 EEffG (Erstmitteilung bzw. Folgemitteilung), davon zumindest 2 Punkte für absolvierte Ausbildungen und zumindest 3 Punkte für Referenzprojekte.
Energiespezifische Zusatzausbildung
§6. (1) Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
(2) Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang zugeordnet.
(3) Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
(4) Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäß Anhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
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